



Satzung des Förderkreises der Karnevalsgemeinschaft 1965 Holzhausen/Hahn (KGH) e.V.
(durch Änderung vom 30.04.2013)
§ 1
Der Förderkreis der KGH – Karnevalsgemeinschaft 1965 Holzhausen/Hahn e.V. hat
seinen Sitz in Edermünde-Holzhausen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Er soll eingetragen werden.
§ 2
Zweck des Vereins sind die Pflege des örtlichen Kultur- und Gemeinschaftslebens
zu fördern und mitzugestalten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die zweckgebundene
Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung.
§ 3
Der Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
§ 4
Die Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Mitglieder des Vereins können juristische Personen werden, die bereit sind, den Satzungszweck zu fördern. Die Anmeldung zur Aufnahme ist in schriftlicher Form an den Vereinsvorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Tod.
b) durch Ausschluss auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.
c) durch Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist und
nur zum Jahresende erklärt werden kann.
d) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung.
§ 7
Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Form eines Jahresbeitrages erhoben. Die nähere Ausgestaltung wird in einer Beitragsordnung durch die JHV geregelt.
§ 8
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand, der aus dem/der Vorsitzende(n), dem/der Stellvertreter(in),
dem/der Kassierer(in), dem/der Schriftführer(in) und zwei Beisitzern(innen)
besteht.
2. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
§ 9
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung unter Beachtung der Satzung und etwaiger Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die mit dem Satzungszweck im Einklang stehen.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art, die zur Durchführung des Vereinszwecks erforderlich sind, zu ermächtigen.
Die Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss durch den Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung durch einen Vertreter mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde Edermünde „Neues aus Edermünde“ oder schriftlich erfolgen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) den Jahresbericht,
b) Rechenschaftsbericht des Kassierers,
c) Höhe des Vereinsbeitrages,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahl des Vorstandes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Sie hat binnen sechs Wochen stattzufinden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Stimmen aller zur Mitglieder- versammlung erschienen Mitglieder.
Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass von jeder Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen ist. Alle Beschlüsse sind im Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom/von der Schriftführer(in) oder einem® Vertreter(in) zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitglieder- versammlung ist von mindestens zwei zu wählenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11
Die Vereinsauflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12
Bei Auflösung des Förderkreises oder bei Wegfall seines bisherigen steuer- begünstigten Zweckes fällt das nach Regulierung etwaiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an die Karnevalsgemeinschaft 1965 Holzhausen/Hahn e.V. (KGH), die es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 13 Datenschutz – Persönlichkeitsrechte
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung, ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, auf Berichtigung seiner gespeicherten Daten (im Falle der Unrichtigkeit) Sperrung und Löschung seiner Daten.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien, Schaukasten, Vereinszeitung sowie elektronischen Medien zu.
§ 14 Veröffentlichungen
Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Verkündigungsorgan der Gemeinde Edermünde und/oder im Internet unter www.gickelhahn-helau.de
§ 15 Inkrafttreten
Die KGH-Förderkreis Satzungsänderung tritt mit Beschluss durch die Mitglieder- versammlung und Vorlage beim Amtsgericht Fritzlar, Vereinsregister VR 475 in Kraft.
Die Gemeinnützigkeit wurde beantragt.
Edermünde-Holzhausen, den 30.04.2013

Beitragsordnung des Förderkreises der Karnevalsgemeinschaft 1965 Holzhausen/Hahn (KGH) e.V.
Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 30.04.2013 wurde gemäß § 7 der Satzung des Förderkreises der Karnevalsgemeinschaft 1965 Holzhausen/Hahn (KGH) e.V. folgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1.1 Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der
Jahreshauptversammlung des KGH-Förderkreises geändert werden.
1.2 Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die
Beschlussfassung folgenden Jahr.
1.3 Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits
geleisteter Beiträge.
§ 2 Beitragserhebung
2.1 Das Beitragsjahr beginnt am 11.11. des Jahres und endet am 10.11. des Folge-
jahres.
2.2 Die Abbuchung erfolgt am 11. November oder dem darauf folgenden ersten
Werktag des Beitragsjahres.
2.3 Jedes Mitglied erteilt dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung und
ein SEPA-Lastschriftmandat. Unterbleibt dieses, so erstellt der KGH-Förder-
kreis zusätzlich eine Beitragsrechnung, für die 5,00 € berechnet werden. Zahlt
das Mitglied seinen Jahresbeitrag im ersten Monat des Beitragsjahres, werden
die zusätzlichen 5,00 € nicht erhoben.
2.3 Die Gläubiger-Indentifikationsnummer des ETV lautet:
DE13ZZZ00000300823
2.4 Die Mandatsreferenznummer entspricht der Mitgliedsnummer des Mitgliedes.
2.5 Die Beiträge sind im Voraus zu leisten.
2.6 Der Jahresbeitrag ist auch bei Teilzeiträumen der Mitgliedschaft zu zahlen.
2.7 Änderungen der persönlichen Angaben sind der KGH schnellstmöglich mitzu-
teilen.
2.8 Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 1,11 € pro Mahnung erhoben.
2.9 Bei Lastschriftrückgaben wird die Bankgebühr 1:1 in € berechnet.
2.10 Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist sie nur auf das
folgende Konto zulässig: VR-Bank Chattengau eG, BLZ: 520 626 01,
Konto: 222224
§ 3 Beiträge
3.1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
KGH-Förderkreises können Umlagen erhoben werden.
3.2 Die Jahresbeiträge des KGH-Förderkreises sind wie folgt gestaffelt:
- Mitgliedsbeitrag 17,77 €
- Förderbeitrag mindestens 33,33 €
3.3 Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und KGH-Ehrensenatoren/-innen
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 4 Satzungsbestimmungen
4.1 Die Bestimmungen dieser Beitragsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung
keine anderen Regeln aufstellt.
4.2 Auszug aus der KGH-Förderkreis-Satzung vom 30.04.2013:
Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Tod.
b) durch Ausschluss auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.
c) durch Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist
und nur zum Jahresende erklärt werden kann.
d) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung.
§ 5 Inkrafttreten
5.1 Die KGH-Förderkreis-Beitragsordnung tritt mit Beschluss durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.
Edermünde-Holzhausen, den 30.04.2013