Beitragsordnung des Förderkreises der Karnevalsgemeinschaft 1965 Holzhausen/Hahn (KGH) e.V.
Mit Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 30.04.2013 wurde gemäß § 7 der Satzung des Förderkreises der Karnevalsgemeinschaft 1965 Holzhausen/Hahn (KGH) e.V. folgende Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
1.1 Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der
Jahreshauptversammlung des KGH-Förderkreises geändert werden.
1.2 Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die
Beschlussfassung folgenden Jahr.
1.3 Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits
geleisteter Beiträge.
§ 2 Beitragserhebung
2.1 Das Beitragsjahr beginnt am 11.11. des Jahres und endet am 10.11. des Folge-
jahres.
2.2 Die Abbuchung erfolgt am 11. November oder dem darauf folgenden ersten
Werktag des Beitragsjahres.
2.3 Jedes Mitglied erteilt dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung und
ein SEPA-Lastschriftmandat. Unterbleibt dieses, so erstellt der KGH-Förder-
kreis zusätzlich eine Beitragsrechnung, für die 5,00 € berechnet werden. Zahlt
das Mitglied seinen Jahresbeitrag im ersten Monat des Beitragsjahres, werden
die zusätzlichen 5,00 € nicht erhoben.
2.3 Die Gläubiger-Indentifikationsnummer des ETV lautet:
DE13ZZZ00000300823
2.4 Die Mandatsreferenznummer entspricht der Mitgliedsnummer des Mitgliedes.
2.5 Die Beiträge sind im Voraus zu leisten.
2.6 Der Jahresbeitrag ist auch bei Teilzeiträumen der Mitgliedschaft zu zahlen.
2.7 Änderungen der persönlichen Angaben sind der KGH schnellstmöglich mitzu-
teilen.
2.8 Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 1,11 € pro Mahnung erhoben.
2.9 Bei Lastschriftrückgaben wird die Bankgebühr 1:1 in € berechnet.
2.10 Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist sie nur auf das
folgende Konto zulässig: VR-Bank Chattengau eG, BLZ: 520 626 01,
Konto: 222224
§ 3 Beiträge
3.1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
KGH-Förderkreises können Umlagen erhoben werden.
3.2 Die Jahresbeiträge des KGH-Förderkreises sind wie folgt gestaffelt:
- Mitgliedsbeitrag 17,77 €
- Förderbeitrag mindestens 33,33 €
3.3 Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder und KGH-Ehrensenatoren/-innen
sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 4 Satzungsbestimmungen
4.1 Die Bestimmungen dieser Beitragsordnung gelten nur insoweit, als die Satzung
keine anderen Regeln aufstellt.
4.2 Auszug aus der KGH-Förderkreis-Satzung vom 30.04.2013:
Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Tod.
b) durch Ausschluss auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens.
c) durch Austritt, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist
und nur zum Jahresende erklärt werden kann.
d) Nichterfüllung der Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung.
§ 5 Inkrafttreten
5.1 Die KGH-Förderkreis-Beitragsordnung tritt mit Beschluss durch die Jahreshauptversammlung in Kraft.
Edermünde-Holzhausen, den 30.04.2013